29.07.2022
Verbot von Nisthilfen
Foto: www.umweltforum-osnabrueck.de
Lesen Sie hierzu einen Beitrag von Dr. Mathias Schreiber:
„Ein Kuriosum stellt der neue § 45 b Abs. 7 dar:
Nisthilfen für kollisionsgefährdete Vogel- und Fledermausarten dürfen in einem Umkreis von 1500 Metern um errichtete Windenergieanlagen sowie innerhalb von Gebieten, die in einem Raumordnungsplan oder in einem Flächennutzungsplan für die Windenergienutzung ausgewiesen sind, nicht angebracht werden.“
„Das wird interessante Verwicklungen nach sich ziehen. Beispielsweise sind Fledermauskästen eine in vielen Fällen zwar wirkungslose, von der Planungspraxis aber dennoch gern genommene CEF-Maßnahme, um den Verlust von Lebensstätten auszugleichen und sich nicht einer artenschutzrechtlichen Ausnahmeprüfung stellen zu müssen.“
„Was bedeutet das Verbot für die Anbringung von Nisthilfen in EU-Vogelschutzgebieten? Muss auf die Maßnahmen auch in diesen Gebieten verzichtet werden oder müssen WKA einen Mindestabstand von 1.500 m zu Vogelschutzgebieten einhalten, um die Anbringung von Nisthilfen zu ermöglichen?“