09.02.2022
Rheinland-Pfalz
Naturschutzinitiative e.V. (NI):
Keine Besenderung von Wölfen!
Denn der Abschuss von Tieren stelle den schwerwiegendsten Eingriff dar und erfülle offenkundig den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Gleiches gelte aber auch hinsichtlich der Durchführung einer Besenderung bzw. des auch in diesem Zusammenhang nötigen Beschusses der Tiere zur Betäubung und Verabreichung eines Senders, so der Umweltverband.
In beiden Fällen liegen ebenfalls verbotstatbestandsmäßige Verletzungshandlungen i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vor. Es bedarf daher sowohl für einen Betäubungsschuss als auch für einen Tötungsschuss des Vorliegens der Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG. „Dass diese Voraussetzungen im Hinblick auf die in Rheinland-Pfalz lebenden Wölfe vorliegen, ist bislang nicht ersichtlich“, erklärte Gabriele Neumann, Projektleiterin Großkarnivoren der NI.
Im Hinblick auf den Rüden GW1896m und die Fähe GW1415f werde zwar berichtet, dass auf diese 33 Nutztierrisse zurückzuführen sein sollen. Jedoch fanden die Tierrisse ausweislich der Aussage der Sprecherin des Landesumweltministeriums in „nicht wolfsicheren Gehegen“ statt (vgl. Rhein-Zeitung vom 20. Januar 2022: „Besenderung von Wolf in der Region Westerwald geplant: Lockt Duftstoff das Tier in die Falle?“).
Zumutbare Herdenschutzmaßnahmen und die Feststellung, dass diese nicht ausreichen, um ernste wirtschaftliche Schäden abzuwenden, seien jedoch eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.
Die Besenderung, für die das Fangen und Betäuben des Tieres erforderlich ist, müsse aber insgesamt verhältnismäßig sein. Dafür dürfe der angestrebte Zweck der Verhinderung weiterer (sofern ernsthafter) Schäden nicht außer Verhältnis zum Mittel der Besenderung bzw. des Abschusses der Tiere stehen.
„Da bislang nicht ersichtlich ist, dass Schäden nicht durch vorrangig zu betreibende Herdenschutzmaßnahmen verhindert werden können, steht eine Entscheidung über die Besenderung, geschweige denn Tötung der Tiere, in rechtlicher Hinsicht noch gar nicht an. Erst wenn geklärt ist, dass ernste wirtschaftliche Schäden zu befürchten und keine weniger eingriffsintensiven Mittel ersichtlich sind, kommt die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in Betracht“, so der Umweltverband.
Weiterhin bedarf es für die Ausnahme des § 45a Abs. 2 BNatSchG eines engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs zu den bisherigen Rissereignissen. Auch ein solcher enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang sei bislang nicht hinreichend begründet, so dass die Besenderung weder zulässig noch erforderlich sei, betonte der Umweltverband.
Um weitere Prüfungen vorzunehmen, habe die von der NI beauftragte Kanzlei beim Ministerium beantragt, alle Dokumente und Daten übermittelt zu bekommen, auf deren Grundlage das Ministerium der Auffassung sei, dass keine Verbotstatbestände erfüllt würden bzw. die Ausnahmevoraussetzungen gegeben seien.