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26.04.2022

Rheinland-Pfalz

Investor soll den „Bike- und Naturerlebnispark Idarkopf“ aufgeben

Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde zeigt mangelhafte Planung beim „Bike- und Naturerlebnispark“ Idarwald

Der Idarwald ist Kernzone der Europäischen Wildkatze

Nach einem längeren Verwaltungsrechtsstreit hat die Naturschutzinitiative e.V. (NI) Recht bekommen. Sie hatte im Dezember 2019 die Übermittlung einer umfangreichen Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) nach den Vorschriften des Landestransparenzgesetzes (LTranspG) beantragt. Dies hatte der Landkreis Birkenfeld ebenso abgelehnt wie auch das Verwaltungsgericht Koblenz. Die Berufung der NI gegen die erstinstanzliche Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz war vor kurzem erfolgreich.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Kreisverwaltung Birkenfeld in seinem mittlerweile rechtskräftigen Urteil verpflichtet, der Naturschutzinitiative (NI) die angeforderte naturschutzfachliche Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 09.04.2019 zu übermitteln. Dies ist vor kurzem erfolgt.

„Nun wissen wir, warum der Landrat und seine Behörde mit allen Mitteln versucht haben, die angeforderten Umweltinformationen zu verweigern“, erklärten Harry Neumann, Landesvorsitzender der NI und Dipl.-Biologe Immo Vollmer, Naturschutzreferent der NI. Denn die Untere Naturschutzbehörde selbst kam in ihrer Stellungnahme vom 09.04.2019 zu dem Ergebnis, dass die naturschutzrechtlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung des Bikeparks nicht vorliegen. Für die NI ist es skandalös, dass ein Planer derart defizitäre Unterlagen der Genehmigungsbehörde vorgelegt hatte.

Lange Mängelliste der Unteren Naturschutzbehörde – Mangelhafte Planung

„Naturschutzrechtliche Voraussetzung für die o.g. Bauleitplanungen sind verschiedene Befreiungen, Verträglichkeitsnachweise und Ausnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG)“, heißt es in dem der NI nun vorliegenden Papier der Unteren Naturschutzbehörde (UNB).

„Eine fachgerechte Aufnahme des Zustandes von Natur- und Landschaft bildet die unverzichtbare naturschutzfachliche Planungsgrundlage, auf die das gesamte Planwerk schlüssig aufzubauen ist. Beide Punkte sind in den Planungen nicht erfüllt“, heißt es in der Stellungnahme der UNB.

Die Untere Naturschutzbehörde geht mit den eingereichten Planungsunterlagen hart ins Gericht und bestätigt genau das, was die NI in ihrer umfangreichen naturschutzfachlichen Stellungnahme kritisiert hatte, so der Umweltverband.

Die vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, die FFH-Verträglichkeit nachzuweisen, es bestehe ein erhebliches Sachverhaltsermittlungsdefizit, die Vereinbarkeit der Planung mit den Vorschriften des § 44 BNatSchG (Ausschluss des Tötungsverbotes) könne nicht geführt werden, die Erfassung von nach § 15 LNatSchG geschützten Biotoptypen fehle, der enge, räumliche Zusammenhang sei bei den vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen im Heilig-Geist-Bruch sei nicht gegeben. Und weiter: „Da die „Grundvoraussetzung für eine umweltverträgliche Planung offensichtlich zum Zeitpunkt der Planung nicht gegeben war, ist die Planung naturschutzfachlich nicht prüffähig“, heißt es in der Stellungnahme der Behörde.

Die UNB stellt erhebliche fachliche und methodische Mängel der Planung sowie eine fehlende detaillierte Beschreibung der Auswirkungen auf den Naturhaushalt fest:

Eingereichte Tabellen seien unbrauchbar, da die Lebensraumtypen und die Anhang II Arten nicht hinreichend erfasst worden seien, weder Aufnahmekonzepte zur Vegetation noch deren Ergebnisse und die Qualifikation der Kartierer seien fachlich nachvollziehbar, weder seien Lebensraumtypen fachgerecht erfasst noch seien die weiteren Merkmale beschrieben, es fehlten hinreichende Erfassungen zu potenziellen und tatsächlichen Vorkommen der Arten, Aussagen über den Erhaltungszustand, zur Verbreitung und Größe der Population und der für diese Arten jeweils notwendigen Habitatstrukturen. Selbst die Wildkatze in einem ihrer Kerngebiete sei ungenügend betrachtet worden. Strukturen und das Habitatpotential für die Wildkatze seien nicht kartiert worden, auch Erschließungen außerhalb des Geltungsbereiches seien zu betrachten. Auch bei den Fledermäusen fehle es an einer hinreichenden Erfassung des Bestandes und der „entsprechenden Quartiere“. Bei der Haselmaus bescheinigt die UNB den Planern, dass „der ganze Untersuchungsansatz“ fachlich „nicht nachvollziehbar sei“.

„Es fehlt eine Gesamtdarstellung des FFH-Gebietes, die Festlegung es Untersuchungsraums und der Einwirkbereiche des Vorhabens mit Benennung der Fachkriterien“, heißt es weiter. Die Festlegungen eines einzigen Wirkbereiches für die gesamte Fauna sei fachlich unkorrekt, die Aussage, dass bestimmte Zielarten nicht nachgewiesen wurden, könne auf die unzureichenden Erfassungen zurückzuführen sein, so die Behörde. Die fachgerechte Durchführung der Prüfung scheitere schon daran, dass die Lebensraumtypen nicht hinreichend kartiert seien, weder im Planungsraum, noch im gesamten FFH-Gebiet. Den Ausführungen in den Planungsunterlagen zum Bebauungsplankönne könne in keinem Punkt gefolgt werden.

Fazit der Unteren Naturschutzbehörde

„Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde ist das gesamte Planwerk grundlegend zu überarbeiten. Es ist schlüssig auf eine naturschutzfachliche Grundlagenerhebung aufzubauen, die nach anerkannten Methodenstandards ermittelt wurde. Die gesetzlichen Vorschriften des BNatSchG, hier insbesondere die §§ 30, 34 und 44 BNatSchG und des LNatSchG sind zu beachten und planerisch zu berücksichtigen. Falls die Prüfung der Verträglichkeit ergeben sollte, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, wäre es unzulässig“, so das Fazit der Behörde.

Forderungen der Naturschutzinitiative (NI)

„Insgesamt 30 Seiten umfasst die Mängelliste der Unteren Naturschutzbehörde, die hier ausgezeichnete Arbeit geleistet hat und unsere Kritik an diesem Vorhaben eindrucksvoll bestätigt,“ so Harry Neumann, Landesvorsitzender der Naturschutzinitiative (NI) und Immo Vollmer, Naturschutzreferent der NI. „Offensichtlich wäre es aber der Behördenleitung und dem Landrat sowie den politischen Protagonisten lieber gewesen, eine Planung durchzuwinken, die weder sach- und fachgerecht noch den Erfordernissen des Natur- und Artenschutzes gerecht gewesen wäre. Jedenfalls sollten uns und der Öffentlichkeit wichtige Umweltinformationen vorenthalten werden. Transparenz und Ergebnisoffenheit sehen anders aus. Dieses Vorgehen ist nach unseren Erfahrungen nur die Spitze des Eisbergs. Daher ist es wichtig, dass es unabhängige Naturschutzverbände wie die NI gibt, die der Natur und Umwelt eine deutliche Stimme geben und ihre Rechte notfalls auch gerichtlich auch einfordern,“ so Harry Neumann.

„Die Obere Naturschutzbehörde bei der SGD Nord in Koblenz fordern wir auf, keine Befreiung von den Schutzvorschriften der Naturparkverordnung „Saar-Hunsrück“ zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorliegen. Das Umweltministerium und die Landesregierung fordern wir auf, das Projekt nicht weiter zu unterstützen. Es ist unglaubwürdig, sich zurecht für den Natur- und Klimaschutz einzusetzen aber Planungen zu unterstützen, die dies konterkarieren. Sollte die Planung dennoch fortgeführt werden, werden wir diese einer rechtlichen Prüfung zuführen“, so die NI.

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