• Naturschutzinitiative e.V.
  • Naturschutzinitiative e.V.
  • Naturschutzinitiative e.V.
  • Naturschutzinitiative e.V.
  • Naturschutzinitiative e.V.
  • Naturschutzinitiative e.V.
  • Naturschutzinitiative e.V.
  • slide9
  • Naturschutzinitiative e.V.
 
 

 

01.07.2022

Der Natur- und Artenschutz darf nicht für die Windenergie geopfert werden!

Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz sind unverantwortlich

NI reicht Stellungnahme im Umweltausschuss des Bundestages ein

Rotmilan
 
Stellungnahme der NI an die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz 

30.06.2022

Öffentliche Anhörung am 04.07.2022

Stellungnahme zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 21.06.2022 (Drucksache 20/2354)

Sehr geehrte Mitglieder des o.a. Ausschusses,
sehr geehrte Frau Ministerin Lemke,

im Vorfeld der öffentlichen Anhörung am kommenden Montag, dem 04.07.2022, hält die Naturschutzinitiative e. V. (NI) es für dringend geboten, Sie als Mitglieder des Ausschusses über die gravierenden Bedenken in Kenntnis zu setzen, die aus Sicht des Natur- und Artenschutzes gegen die geplanten Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen.

Der Entwurf verfehlt sein Ziel, den beschleunigten Ausbau der Windenergie mit dem Schutz der Arten in Einklang zu bringen. Er definiert Maßstäbe, nach denen sich künftig eine Bewertung richten soll, wann eine signifikante Erhöhung der Tötungswahrscheinlichkeit weniger Arten vorliegt, und senkt damit das ökologische Schutzniveau. Der Entwurf erweitert massiv die Möglichkeiten, Ausnahmen von den sogenannten Zugriffsverboten zu erteilen und will die umfassenden Erleichterungen für den Umfang der artenschutzrechtlichen Prüfung beim Repowering von Windenergieanlagen (WEA) beibehalten. Auf die andere Seite der Waagschale wird ein nationales Artenhilfsprogramm gelegt, zu dessen Finanzierung Anlagenbetreiber beitragen sollen, die, so wörtlich die o. a. Drucksache unter „B. Lösung“, „aufgrund der neuen Vorschriften in den Genuss einer artenschutzrechtlichen Ausnahme gelangen“.

Ein Blick auf einige Details dieses Gesetzesentwurfs macht deutlich:

Die Wahrung ökologischer Standards gelingt nicht!

Keine pauschale Freigabe von Landschaftsschutzgebieten

Mit einem Federstrich werden die Bauverbote in nahezu allen Landschaftsschutzgebieten (LSG) zur Seite gefegt, wenn Windenergieanlagen (WEA) zur Genehmigung anstehen (§ 26 Abs. 3 des Entwurfs). Diese sollen schlicht nicht mehr gelten. Da hilft es wenig, wenn an Standorten von WEA in einem Natura 2000-Gebiet die Notwenigkeit einer Befreiung erhalten bleiben soll. Warum nicht einmal mehr eine Befreiung (auch vor dem Hintergrund des jeweiligen Schutzzweckes eines LSG) geprüft werden soll, erschließt sich uns nicht.

Keine abschließende Aufzählung kollisionsgefährdeter Vogelarten

Im Gesetzentwurf fehlt die Begründung dafür, warum neben dem Weißstorch künftig überhaupt nur noch 14 (Greif-) vogelarten als kollisionsgefährdet gelten sollen. Eine solche Vorgabe könnte aus fachlicher Sicht nur dann gerechtfertigt sein, wenn für alle anderen Vogelarten wissenschaftlich belegt ist: Egal wie nah sie an den WEA brüten, sie werden keiner erhöhten Tötungsgefahr ausgesetzt.

Diesen Nachweis aber gibt es nicht. In der Konsequenz des Entwurfs ist ein Mäusebussard, der in einer Entfernung von 100 m zu einer WEA brütet, dem Tod durch den Rotor schutzlos ausgeliefert.

Für die im Helgoländer Papier (2015) genannten Arten, aber auch z. B. für die Feldlerche und den Mäusebussard, ist eine Verletzung des Schutzes der jeweiligen Arten jedenfalls möglich und darf nicht entfallen. Der Mäusebussard gehört zweifellos zu den schlaggefährdetsten Arten überhaupt. Der vorliegende Entwurf setzt sich über die fachliche Bewertung der Länderarbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten als Fachkonvention hinweg, ohne dies fachlich zu begründen.

Zu geringe Schutzabstände

Der Gesetzesentwurf bestimmt drei spezifische Bereiche um eine WEA. Auf diese Art aber misslingt der Versuch, die Prüfung zu vereinfachen, ob die wenigen Arten, die der Entwurf noch schützen will, einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt sind.

Nur in einem kleinen Nahbereich (und teilweise abhängig von der Höhe der Rotorunterkante) soll das Tötungsverbot einer Genehmigungserteilung entgegenstehen, während in einem zentralen Prüfbereich nur „in der Regel Anhaltspunkte“ für das Vorliegen des Tötungsverbots bestehen sollen, die dann widerlegbar sind. Bei den Arten, für die der Entwurf die Schutzabstände des Helgoländer Papiers verkleinert, lässt er nicht erkennen, auf welcher fachlichen Basis diese Abstände bemessen wurden.

Mit dem Argument, verschiedene Schutzmaßnahmen seien fachlich und in der Praxis anerkannt und wiesen eine hohe Wirksamkeit auf (§ 45b Abs. 3 Nr. 3 des Entwurfs), soll es zur Widerlegung des Vorliegens des Tötungsverbots grundsätzlich ausreichen, wenn nur eine dieser Maßnahmen angeordnet wird. In der bisherigen Genehmigungspraxis der Länder sind nahezu durchgängig zur Verminderung negativer Auswirkungen auf Vögel mehrtägige Abschaltungen bei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignissen vorgesehen (vgl. Überblick mit Stand 2018 bei Schuster/Bruns, Technische Ansätze zur bedarfsgerechten Betriebsregulierung, NuL 50 (7) | 2018). Zukünftig soll es jedoch schon ausreichen, einen Rotmilan, der in einem Abstand von weniger als 1.200 m zu einer WEA brütet, vor einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko zu bewahren, wenn diese WEA tagsüber lediglich „mindestens“ 24 Stunden steht, nachdem im Umkreis von 250 m solche Arbeiten stattgefunden haben.

Die Frage, ob die „hohe Wirksamkeit“ der jeweiligen, einzelnen Vermeidungsmaßnahmen auch tatsächlich reicht, um das Tötungsrisiko unter eine Signifikanzschwelle zu drücken, drängt sich auf. Völlig losgelöst davon ist, welcher Gefährdung z. B. ein in 600 m Entfernung zum Standort der WEA brütendes Rotmilanpaar an allen anderen Tagen ausgesetzt bleibt.

Schutz der Fledermäuse betroffen?

Auch der Schutz der Fledermäuse kann durch die neuen Regelungen betroffen sein. Wenn sich in der Summe der Auswirkungen aller Artenschutzmaßnahmen der Jahresenergieertrag zu sehr reduziert, gilt dies als unzumutbar, so dass die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme zu prüfen sein soll.

Die artenschutzrechtliche Ausnahme als falscher Weg zum Ziel und europarechtlich bedenklich

Nach dem Entwurf wird aus der bisherigen Ermessensentscheidung, zu Lasten des Artenschutzes und zugunsten der Windenergienutzung eine artenschutzrechtliche Ausnahme zu erteilen, eine gesetzliche Pflicht. Dabei soll ohne Ausnahme das Vorliegen des Ausnahmegrundes aus § 45 Abs. 7 Nr. 4 BNatSchG, also das Interesse der öffentlichen Sicherheit, vorliegen. In einem von uns beauftragten Rechtsgutachten vom 02.12.2021 kommt Herr Rechtsanwalt Dr. Rico Faller, Kanzlei Caemmerer Lenz, Karlsruhe, hingegen zu dem Schluss:

„Es ist sowohl aus Gründen der Autonomie des Unionsrechts, als auch aufgrund der Rechtsprechung (des) EuGH zum Begriff „öffentlichen Sicherheit“ nicht mit dem Umweltrecht der Europäischen Union zu vereinbaren, wenn die Bundesrepublik Deutschland diesen unionsrechtlichen Begriff eigenständig als Regelvermutung so, wie im Koalitionsvertrag geregelt, definiert.“ (https://www.naturschutz-initiative.de/images/PDF2021/CL-Rechtsgutachten-KVertrag.pdf)

Genau diesen Weg würde der Gesetzgeber aber gehen, würde er an der geplanten Regelung in § 45b Abs. 8 des Entwurfs festhalten.

Eine Erteilung einer Ausnahme ist nach geltender Rechtslage an weitere Voraussetzungen geknüpft. So darf es keine zumutbare Alternative geben. Diese Zumutbarkeit soll aber nach dem Willen des Entwurfs in der Regel schon außerhalb von Flächen nicht mehr gegeben sein, die für die Windenergie in einem Raumordnungsplan oder einem Flächennutzungsplan („unter Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange“) ausgewiesen sind. Nicht ansatzweise erkennbar ist, welches Maß an naturschutzfachlicher Prüfung der Flächendarstellung in diesen Plänen zugrunde gelegen haben muss.

Weiter darf sich der Erhaltungszustand der wenigen Arten, für die nach dem Entwurf überhaupt noch eine Prüfung durchgeführt werden darf, nicht verschlechtern. Dabei sollen auch Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes im Rahmen von Artenhilfsprogrammen Berücksichtigung finden dürfen. Derartige Maßnahmen werden artbezogen aller Voraussicht nach erst nach Jahren wirken können und müssen daher unberücksichtigt bleiben.

Artenschutz bei Repowering uneingeschränkt neu zu prüfen

Bestehende WEA werden mittlerweile häufig durch Anlagen moderner Bauart ersetzt. Damit wird eine völlig neue WEA errichtet. Was es rechtfertigen soll, die Auswirkungen der zu ersetzenden Bestandsanlage aus artenschutzrechtlicher Sicht als Vorbelastung bei einer solchen Neugenehmigung zu berücksichtigen, ist nicht ersichtlich. Noch weniger ist erkennbar, wie begründet werden kann, dass dann, wenn bei einem solchen Repoweringvorhaben die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme geprüft werden muss, vom Grundsatz her keine Standortalternative zumutbar sein soll (§ 45c Abs. 3 des Entwurfs).

Nationale Artenhilfsprogramme versus Artenschutz?

Wie voll die Schale auf der anderen Seite Waage ist, lässt sich aktuell nicht erkennen. Dabei wollen wir den positiven Beitrag effektiver Artenhilfsprogramme für einzelne Arten für deren Erhalt nicht vorschnell in Abrede stellen. An keiner Stelle aber darf der gebotene Schutz des Individuums hinter einer schon im Koalitionsvertrag (S. 14) festgehaltenen stärkeren Ausrichtung auf den Populationsschutz zurückgestellt werden. In seinem o. a. Rechtsgutachten vom 02.12.2021 hat Rechtsanwalt Dr. Faller ausdrücklich auf das Urteil Skydda-Skogen vom 4. März 2021 (C-473/19 und C-474/19) verwiesen,

mit der der EuGH dem Vorschlag der deutsche Generalanwältin, Tötungen und Störungen im Sinne der Vogelschutz-RL und der FFH-RL nur dann anzunehmen, wenn sie sich negativ auf den Erhaltungszustand auswirken, eine klare Absage erteilt hat:

„Art. 12 Abs. 1 Buchst. a bis c der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass er zum einen einer innerstaatlichen Praxis entgegensteht, wonach die in dieser Bestimmung vorgesehenen Verbote, wenn mit einer menschlichen Tätigkeit wie einer forstwirtschaftlichen Maßnahme oder einer Erschließung offenkundig ein anderer Zweck verfolgt wird als das Töten oder Stören von Tierarten, nur dann Anwendung finden, wenn ein Risiko besteht, dass sich die Maßnahme negativ auf den Erhaltungszustand der betroffenen Arten auswirkt, und zum anderen der Schutz dieser Bestimmung auch für die Arten noch gilt, die einen günstigen Erhaltungszustand erreicht haben.“ [Hervorh. d. d. Verf.]“

Das Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis:

„Die im Koalitionsvertrag beabsichtigte stärkere Ausrichtung auf den Populationsschutz ist aus den dargelegten Gründen nicht nur mit der Rechtsprechung des EuGH unvereinbar, sie lässt sich auch mit dem Green Deal bzw. mit der Biodiversitätsstrategie der Europäischen Union nicht in Übereinstimmung bringen, da sie gegenläufig ist.“

Dass auf dem Weg zu effektiven nationalen Artenhilfsprogrammen noch viele Hindernisse zu überwinden sind, scheint uns unbestreitbar. Was wir nicht verstehen: Zugunsten der Windenergie soll aktuell zugelassen werden, „ausnahmsweise“ seltene Arten einem Tötungsrisiko auszusetzen, um dann im Sinne „eines vorsorgenden Ansatzes“ (?!) deren Bestände langfristig anderweitig zu stärken.

Der Gesetzesentwurf versteht sich selbst als mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie vereinbar. Leider ist nicht ersichtlich, wie eine solche Bewertung begründet werden kann. Zweifel sind berechtigt.

Der Staat hat den Auftrag, auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung zu schützen (Art. 20 a GG).

Wir halten den vorgelegten Gesetzentwurf für vor dieser Maßgabe für unverantwortlich, auch weil richterliche Antworten zur Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Unionsrechtes erst in einigen Jahren zu erwarten sind. Das kommt dann für viele Vögel zu spät.

Mit freundlichen Grüßen

Harry Neumann
Bundesvorsitzender

 

Der Artenschutz darf nicht für die Windenergie geopfert werden !

Protestieren Sie bei den Mitgliedern des Umweltausschusses vor dem 04.07.2022: www.bundestag.de/umwelt

Protestieren Sie gegen die geplante Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes bei Ihren Wahlkreisabgeordneten und fordern Sie diesen auf, dem Gesetzesentwurf nicht zuzustimmen. www.bundestag.de/abgeordnete

 

Abonnieren Sie unseren NATURSCHUTZ-NEWSLETTER

Schreiben Sie uns dazu eine Email mit dem Betreff:

"Newsletter abonnieren" an info[at]naturschutz-initiative.de


Werde jetzt Mitglied und wähle ein Geschenk!


 Aktualisierte Neuauflage


 NATURSCHUTZ MAGAZIN

Frühjahrsausgabe 

01/2024

>>> hier online lesen <<<









AUCH ALS DRUCKVERSION ERHÄLTLICH

Windkraftindustrie und Naturschutz sind nicht vereinbar!



 


Wildkatzen melden!

Bitte melden Sie uns Wildkatzenbeobachtungen und Wildkatzensichtungen:

Formlos per Email an: wildkatze[at]naturschutz-initiative.de

Bitte melden Sie uns auch Totfunde von Wildkatzen:

Verwenden Sie dazu bitte den Meldebogen und senden diesen ausgefüllt per Email an: wildkatze[at]naturschutz-initiative.de


Tote Tiere an Windindustrieanlagen

Bitte melden Sie uns tote Fledermäuse und Vögel (Rotmilan, Schwarzstorch) durch/an/unter Windindustrieanlagen

Bitte verwenden Sie dazu den Meldebogen – per Email an: rotmilan[at]naturschutz-initiative.de

Störung an und Zerstörung von Horsten

Bitte melden Sie uns Störungen an besetzten Horsten durch „Besucher“ und Zerstörungen von Horsten und Horstbäumen

Formlos per Email an: rotmilan[at]naturschutz-initiative.de

Unsere Kooperationspartner:

 

 

 

  

 
                               AK Westerwald
  
 
 
DR. WOLFGANG EPPLE
GANZHEITLICHER NATURSCHUTZ
 
 
 
 


 

Naturschutzinitiative e.V. (NI) - bundesweit anerkannter Verband nach § 3 UmwRG und § 63, 64 BNatSchG