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21.12.2022

Baden-Württemberg

Windkraftanlagen Hohfleck/Sonnenbühl

VGH Mannheim lehnt Eilantrag der Naturschutzinitiative ab

Rotmilan (Milvus milvus)

Mit Beschluss vom 19.12.2022 (Aktenzeichen: 10 S 2295/22) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einen Eilantrag der Naturschutzinitiative e.V. (NI), der sich gegen den sofortigen Vollzug der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von fünf Windkraftanlagen im Bereich Hohfleck/Sonnenbühl richtete, abgelehnt. Den Eilantrag hatte die Naturschutzinitiative (NI) insbesondere eingereicht, um zu verhindern, dass der Vorhabenträger schon vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Klage der Naturschutzinitiative (NI) durch die Vornahme von Rodungen und Baumaßnahmen Schäden an Natur und Landschaft anrichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat als Voraussetzungen für den Erfolg des Eilantrages in seinem Beschluss sehr hohe Anforderungen formuliert, die daraus herrühren, dass der Gesetzgeber in den letzten Jahren in § 63 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Grundentscheidung zu Gunsten des Sofortvollzugs getroffen hat, um das Verfahren zu beschleunigen und so die politisch vorgegebenen Ausbauziele für die Windkraft an Land zu erreichen. Er hat auch darauf Bezug genommen, dass durch eine weitere, erst in diesem Jahr erfolgte gesetzgeberische Entscheidung, die in §§ 2, 3 des EEG normiert wird, die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen im überragenden öffentlichen Interesse“ liege und der „öffentlichen Sicherheit“ diene. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb formuliert, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Annahme offener Erfolgsaussichten der erhobenen Klage jedenfalls das Vorliegen besonderer, von der Naturschutzinitiative (NI) vorzutragender besonderer Umstände erfordere, die ausnahmsweise eine Abweichung von der gesetzgeberischen Grundentscheidung erlaube.

Aus Sicht der Naturschutzinitiative (NI) ist die Ablehnung des Eilantrags insbesondere den dargestellten Gesetzesänderungen der Ampelkoalition geschuldet, die im Grunde das Ziel haben, den Natur- und Artenschutz auszuhebeln.

„Denn das Gebiet liegt mit 15 Rotmilanpaaren in der aktuell bedeutendsten Quellpopulation des Rotmilans innerhalb Deutschlands und damit innerhalb des weltweiten Verbreitungsgebietes der Art. Die hohen Dichten sind auch in den kommenden Jahren zu erwarten, so dass nicht damit gerechnet werden kann, dass eventuell geplante Abschaltungen rückgängig gemacht werden und die Anlagen damit auch tagsüber in Betrieb genommen werden können. Hinzu kommen mehrere Brutpaare von Schwarzmilanen und dem besonders schlaggefährdeten Mäusebussard“, betonte Harry Neumann, Landesvorsitzender der NI in Baden-Württemberg.

Die pauschale gesetzgeberische Vorgabe, dass die Errichtung von Windkraftanlagen im ‚überragenden öffentlichen Interesse‘ liege und der ‚öffentlichen Sicherheit‘ diene, verstoße aus Sicht der Naturschutzinitiative (NI) gegen zwingende europarechtliche Vorgaben, insbesondere die einschlägigen EU-Richtlinien, wie zwei von der NI in Auftrag gegeben Rechtsgutachten gezeigt hätten. Auch nicht nachvollziehbar sei es für die NI, dass eine derart volatile Energieform im „überragenden öffentlichen Interesse“ sein und der „öffentlichen Sicherheit“ dienen solle.

Die Naturschutzinitiative (NI) sieht der Fortführung des Klageverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof entgegen. Sie ist weiterhin davon überzeugt, dass die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht mit den einschlägigen Vorgaben des nationalen und EU-Rechtes vereinbar ist. „Obgleich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss schon zu einzelnen inhaltlichen Fragen Stellung genommen hat, zeigt der Beschluss auch auf, dass das Gericht etwa die Frage, ob die zeitliche Einschränkung des Betriebs der Windkraftanlagen ausreichend ist, für sich noch nicht beantwortet hat“, so die Naturschutzinitiative (NI).


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