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28.02.2024

Ökologisches Waldgesetz – Jetzt!
Novelle des Bundeswaldgesetzes dient nicht dem Waldschutz

Ökologisch wertvoller alt- und totholzreicher Laubmischwald mit natürlicher Suzession

„Die Novellierung des Bundeswaldgesetzes aus dem Jahre 1975 ist aufgrund erheblicher Mängel dringend erforderlich. Es fehlen insbesondere verbindliche Vorgaben für eine ökologische Bewirtschaftung der Wälder. Diese müssen den Schutz des Waldbodens, des Wasserhaushaltes, den Erhalt der Biodiversität und der Ökosystemleistung des Waldes sicherstellen. Der nunmehr vorliegende Entwurf wird diesen Aufgaben nicht gerecht“, erklärten Dr. Martin Flade, Buchenwaldexperte und wissenschaftlicher Beirat der NI, Harry Neumann, Vorsitzender der NI und Biologe Axel Schmoll, Länder- und Fachbeirat der NI.

So kann ein Paradigmenwechsel im Schutz unserer Waldökosysteme nicht gelingen

Die Naturschutzinitiative e.V. (NI) lehnt diesen Entwurf ab, da er nicht geeignet ist, dem Schutz der Natur, der Lebensräume, der Arten, der Biodiversität und des Klimas gerecht zu werden. Von einem Paradigmenwechsel in der Forstwirtschaft zu einer ökologischen Waldwirtschaft ist der Entwurf weit entfernt.

Was die Forstbehörden unter „Entwicklung und nachhaltige Nutzung klimaresilienter und naturnaher Wälder“ verstehen, entspricht oftmals nicht dem Wald als Ökosystem. Die Zielvorstellung „weit überwiegend heimische Baumarten“ geht zwar aus waldökologischer Sicht in die richtige Richtung, ist jedoch nicht hinreichend konkret. So kann er dahingehend interpretiert werden, dass auch 49 % fremdländische Baumarten erlaubt sind, zumal der Flächenbezug nicht weiter definiert ist.

Ende der Kahlschlagpraxis nicht in Sicht

Wer gedacht hatte, dass das novellierte Waldgesetz keine Kahlschläge mehr zulässt, wird eines Besseren belehrt. Der Entwurf enthält zahlreiche Ausnahmen: So sind Kahlhiebe, die einer gesicherten, mindestens drei Meter hohen Verjüngung dienen, nicht als Kahlschläge im Sinne des Gesetzes zu betrachten. So wird die Schirmschlagpraxis in Buchenwäldern fortgeschrieben. Auch sämtliche Forstmaßnahmen, die wie auch immer in einen Kontext mit Waldbrand gebracht werden können, gelten grundsätzlich nicht als Kahlschlag.

Auch die nahezu vollumfängliche Endnutzung („Sanitärhieb“) von sogenannten Kalamitätsflächen mit verheerenden waldökologischen Schäden durch die Beräumungsaktionen sind hinlänglich bekannt. Nach dem Entwurf muss lediglich ein Anteil von 5 % Derbholzmasse auf der Fläche verbleiben. Eine solch geringe Menge kann auf einer abgeräumten Fläche jedoch keine nennenswerte ökologische Funktion entfalten. Einschränkungen hinsichtlich der „Bodenbehandlung“ auf solchen „Kalamitätsflächen“ werden nicht eingefordert. Daran ändert auch nichts, dass die Beräumung von „Kalamitätsflächen“, die größer als ein Hektar sind, von der zuständigen Behörde, also wohl der Forstbehörde selbst, genehmigt werden müssen.

Für Kahlschläge im Sinne des Gesetzes zwischen 0,5 und 2 ha besteht sehr leicht die Möglichkeit der Einholung einer Genehmigung durch die Forstbehörde. Versagungsgründe gibt es nur wenige und diese sind i.d.R. bereits über andere Gesetze (z.B. Naturschutz- oder Bodenschutzgesetz) festgeschrieben.

Die Formulierungen zur Bewirtschaftung des Waldes werden sehr allgemein gehalten und ermöglichen somit einen sehr weitreichenden Ermessenspielraum. Die Flucht vor der Konkretisierung, die sich durch den gesamten Entwurf zieht, ist besonders offensichtlich. So wird auch auf eine nähere Definition des kontrovers diskutierten Begriffs „ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung“ verzichtet und lediglich auf die Paragraphen davor verwiesen. Es bleibt also ein unbestimmter Begriff, dessen Deutungshoheit weiterhin fest in den Händen der Forstbehörden verbleiben soll.

Fragmentierung und Verdichtung der Waldböden Einhalt gebieten

„Konkrete Rückegassenabstände werden nicht benannt, sondern lediglich eine Obergrenze von 10 % des Waldbodens festgelegt. Und auch diese bezieht sich explizit nur auf die Neuanlage von Rückegassen. Das heißt in der Praxis, dass sogar 10 % des Waldbodens neu beansprucht werden dürfen“, kritisierte Dipl.-Biologe Axel Schmoll.

Öffentlicher Wald braucht Prozessschutz

10 % des Staatswaldes sollen dauerhaft der natürlichen Entwicklung überlassen werden, wobei insbesondere naturschutzfachlich bedeutsame und alte Waldbestände einbezogen werden sollen. Angesichts des Naturschutzabkommens von Montreal, in dem vereinbart wurde, 30 % der Landflächen bis 2030 unter Naturschutz zu stellen, fehlen klare Vorgaben zumindest für den öffentlichen Wald, welcher Anteil der Waldfläche über die Naturentwicklungsgebiete hinaus unter Naturschutz gestellt und einer entsprechend auf Naturschutzziele orientierten Bewirtschaftung unterliegen sollen. Für die öffentlichen Wälder enthält § 34 Absatz 3 gar keine Vorgaben, ebenso wenig für den Privatwald. Biotopbäume sollen „in angemessenem Umfang“ ausgewiesen werden. Es soll „ein ausreichender Anteil an qualitativem Totholz belassen werden“. Somit obliegt das Belassen vollständig dem Ermessenspielraum der Forstbehörde bzw. des Waldeigentümers und nicht den ökologischen Erfordernissen.

Ernüchterndes Fazit

„Der Novellierungsvorschlag geht in die richtige Richtung, ist aber noch nicht geeignet, eine ökologische Waldwirtschaft zu etablieren, da an vielen Stellen ausreichende Konkretisierungen fehlen. Viele Forderungen der Naturschutzvereinigungen wurden im Gesetzentwurf bisher nicht berücksichtigt. Die historische Chance, ein Waldgesetz auf den Weg zu bringen, welches den Schutz des Waldes als Ökosystem in den Mittelpunkt stellt, wird mit dem Entwurf vertan. Letztendlich haben sich im Entwurf die Holzlobby und die Energiewirtschaft durchgesetzt, um den enormen Holzhunger zu bedienen“, betonten Dr. Martin Flade, Harry Neumann und Axel Schmoll.

Forderungen der Naturschutzinitiative (NI)

Die Naturschutzinitiative e.V. (NI) fordert eine grundlegende Überarbeitung des Entwurfs, der dem Wald als Ökosystem gerecht wird:

  1. Verpflichtung zur kahlschlagfreien, dauerwaldartigen Holznutzung
  2. Beendigung der ökosystemschädigenden Beräumungen von Kalamitätsflächen
  3. Verbot des Einbringens von Fremdstoffen jeder Art
  4. Schonung der Waldböden durch die Beschränkung eines Befahrens von max. 8 % auf Rückegassen
  5. Beendigung des Prinzips des naturfernen Altersklassenforstes
  6. Verbot des Einbringens nicht standortheimischer Baumarten im öffentlichen Wald
  7. Verbot von Windkraft und Freiflächenphotovoltaik-Anlagen im Wald
  8. Wasser im Wald belassen

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