05.03.2021 - Neuigkeiten

Eilmeldung: EuGH stärkt den Vogelschutz

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkte mit Urteil vom 04.03.2021 den Vogelschutz.  Er blieb bei seiner bisherigen Rechtsprechung und folgte nicht dem Antrag der Generalanwältin.

Diese hatte vorgeschlagen, den Schutz des einzelnen Vogels nicht mehr in den Fokus zu nehmen, sondern danach zu entscheiden, ob die Population der Vogelart insgesamt gefährdet sei.

Die NI begrüßt das Urteil des EuGH (C-473/19 und C-474/19), denn es folgt der bisherigen Rechtsprechung und vermeidet die Entstehung von neuer Rechtsunsicherheit bezüglich der Gültigkeit des EU-Artenschutzrechts bei Vögeln. Diese wäre entstanden, wenn das Gericht dem Schlussantrag der Generalanwältin des EuGH gefolgt wäre.

Im Kern ging es um die Frage, ob der strenge Artenschutz (u.a. das Tötungsverbot) für alle europäischen Vogelarten gilt oder nur für solche, die im Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie stehen oder in einem schlechten Erhaltungszustand oder gefährdet sind. Dies klärt der EuGH eindeutig.

Die Entscheidung wird sicher positive Auswirkungen auf das Rechtsverfahren der NI vor dem Verwaltungsgerichtshof in Kassel haben, in dem es genau um diese Frage geht. Schon das Verwaltungsgericht in Gießen hatte der NI in der ersten Instanz Recht gegeben und die Genehmigung für ein Windindustriegebiet aufgehoben, weil unzulässigerweise Ausnahmen vom Tötungsverbot erteilt worden waren.

Zitat aus dem Urteil des EUGH, Absatz 36:

„Daher geht aus dem Wortlaut von Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie klar und eindeutig hervor, dass die Anwendung der in dieser Bestimmung genannten Verbote keineswegs nur den Arten vorbehalten ist, die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführt sind oder auf irgendeiner Ebene bedroht sind oder deren Population auf lange Sicht rückläufig ist.“

Lesen Sie hier >>> das vollständige Urteil des EUGH im Anhang.


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