12.03.2021 - Neuigkeiten

Urteil des EuGH vom 4. März 2021 – Folgen für die deutsche Umweltrechtspraxis

Weißstörche – Foto: NI

„Die Entscheidung des EuGH muss zu einer Neubewertung insbesondere der auf § 44 Abs. 5 BNatSchG basierenden Praxis führen. Manches von dem, was bislang unter Bezugnahme auf die dort vorgesehenen Privilegierungen beurteilt und genehmigt wurde, wie etwa CEF[1]Maßnahmen oder Ökologische Flutungen, bedarf einer kritischen Betrachtung im Hinblick auf die jüngsten Ausführungen des EuGH. Wirklich überraschen kann das Urteil des EuGH allerdings nicht.“

„Es kommt eher selten vor, dass der EuGH den Schlussanträgen der Generalsanwaltschaft nicht folgt. Umso bemerkenswerter ist das Urteil des EuGH vom 4. März 2021, mit dem die zweite Kammer dem Vorschlag der deutschen Generalanwältin, Juliane Kokott, eine klare Absage erteilt hat.

Neben weiteren lesenswerten Hinweisen zur FFH-Richtlinie und zur Vogelschutzrichtlinie hat es der EuGH abgelehnt, die Tatbestände der Tötungs- und Störungsverbote aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur unter Berücksichtigung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art auszulegen.

Die Entscheidung bietet Vorgaben für die Praxis in den Mitgliedstaaten. In Deutschland dürfte insbesondere die Anwendung und Auslegung von § 44 Abs. 5 BNatSchG in Frage stehen.“

– Dr. Rico Faller, Caemmerer Lenz, Karlsruhe –

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