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15.03.2022 - PRESSEMITTEILUNG

Kein Abschuss von Wölfen!

Bundestags-, Landtags- und Europaparlamentsabgeordnete schießen über das Ziel hinaus!

Europäischer Wolf (Canis lupus) - Foto: Harry Neumann/NI
 

Den vom Verbandsgemeinderat Asbach, einigen Weidetierhalten und Politikern geforderten Abschuss von Wölfen lehnt die Naturschutzinitiative (NI) entschieden ab. „Auch der Wolf ist Teil der Biodiversität und muss geschützt werden. Er ist als Beutegreifer ein wichtiges Element für das natürliche Gleichgewicht“, so Gabriele Neumann, Naturwissenschaftlerin, Projektleiterin Großkarnivoren der Naturschutzinitiative e.V. (NI) und Günter Hahn, Biologe und Sprecher der NI.

„Während weltweit der Schutz der Biodiversität als unsere Lebensgrundlage gefördert und erhöht werden soll, fällt den Mitgliedern des Verbandsgemeinderates in Asbach und einigen Politikern nichts anderes ein als im Grunde genommen die erneute Ausrottung des Wolfes zu fordern“, so der Umweltverband.

Im Hinblick auf den Rüden GW1896m und die Fähe GW1415f werde zwar berichtet, dass auf diese 33 Nutztierrisse zurückzuführen sein sollen. Jedoch waren die Tiere bis auf eine Ausnahme nicht wolfssicher geschützt.

Zumutbare Herdenschutzmaßnahmen und die Feststellung, dass diese nicht ausreichen, um ernste wirtschaftliche Schäden abzuwenden, seien jedoch eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Abschuss der streng geschützten Tierart, so die NI.

Kein Abschuss von Wölfen!

„Da bislang nicht ersichtlich ist, dass Schäden nicht durch vorrangig zu betreibende Herdenschutzmaßnahmen verhindert werden können, steht eine Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung zum Töten der Tiere noch gar nicht an. Darauf hatte kürzlich auch die rheinland-pfälzische Umweltministerin Katrin Eder hingewiesen. Erst wenn geklärt ist, dass ernste wirtschaftliche Schäden zu befürchten und keine weniger eingriffsintensiven Mittel ersichtlich sind, kommt die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in Betracht“, so der Umweltverband.

Weiterhin bedarf es für die Ausnahme des § 45 a Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) eines engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs zu den bisherigen Rissereignissen. Auch ein solcher enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang sei bislang nicht hinreichend begründet, so dass eine Tötung, wie immer wieder besonders von MdB Erwin Rüddel gefordert, weder zulässig noch erforderlich sei, betonte der Umweltverband.

Da die Vertreter der Politik und die Weidetierhalter offensichtlich eine erneute Ausrottung des Wolfes zum Ziel haben, hat die NI vorsorglich eine Anwaltskanzlei beauftragt, die Rechte der Natur wahrzunehmen. Fraglich ist auch, ob es wirklich zu den gesetzlich definierten Aufgaben eines Verbandsgemeinderates gehört, eine Resolution gegen den europaweit geschützten Wolf zu verabschieden.

Es wäre besser, die Fachleute des Wolfsmanagements bei ihrer Arbeit zu unterstützen als lauthals immer wieder den Abschuss des Wolfs zu fordern. Seit der Rückkehr der Wölfe im Jahre 2000 hat es keinen einzigen Konflikt mit Menschen, Sportlern oder Spaziergängern gegeben. Herr Rüddel sollte diese verantwortungslose Panikmache einfach sein lassen.

„Die Vertreter der Politik und der Weidetierhalter verhalten sich hier völlig unverantwortlich. Sie müssten das europäische Naturschutzrecht kennen und daran interessiert sein, dass, wie andere Länder zeigen, ein Miteinander von Wolf und Mensch möglich ist. Natur- und Artenschutz ist eine wichtige staatliche Aufgabe, die im Grundgesetz und der von Deutschland ratifizierten Berner Konvention verankert ist. Das müssten alle Beteiligten wissen und daher redlich handeln. Die von den Weidetierhaltern zurecht geforderten Präventions- und Ausgleichszahlungen sind gerade dazu da, eine Koexistenz zu fördern“, so die NI.

„Anstatt über das Töten von Mitgeschöpfen nachzudenken und unnötige Panik zu erzeugen, sollten die verantwortlichen Politiker über das (wieder) gemeinsame Leben von uns Menschen mit wilden Tieren nachdenken. Wie wäre es, wenn die Phantomdiskussion über die Gefährlichkeit des Wolfes aufgegeben würde und eine gewisse mentale Distanz von überlieferten Gruselgeschichten die Diskussion auf eine sachliche Basis stellen würde? Die Rückkehr der Wölfe stellt eine Herausforderung dar, aber wir sollten lernen, mit dieser Facette der wilden Natur zu leben, so wie es auch in den anderen europäischen Ländern mit Wolfsvorkommen gelungen ist“, erklärten Gabriele Neumann und Günter Hahn.

EuGH stärkt Schutz des Wolfes

„Ende 2019 hat der Europäische Gerichtshof den starken Schutzstatus des Wolfes nochmals bekräftigt und pauschalen Abschussgenehmigungen einen Riegel vorgeschoben. Die Gewährung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme vom Tötungsverbot der streng geschützten FFH-Art setzt nämlich voraus, dass alle zumutbaren Alternativen ausgeschöpft sein müssen und sich der Erhaltungszustand der lokalen und nationalen Population nicht verschlechtern darf“, erklärte Gabriele Neumann.

Der Wolf befindet sich nach wie vor in einem ungünstigen Erhaltungszustand. In ganz Rheinland-Pfalz ist derzeit gerade einmal ein Wolfsrudel ansässig. Von einem „Wolfsaufkommen“ könne daher nicht die Rede sein. Die Tötung lokaler Bestände des Wolfes ist daher artenschutzrechtlich gar nicht erlaubt. Nach Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie darf die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert werden. Außerdem sind die nationalen Behörden verpflichtet, in jedem Einzelfall auf der Grundlage der „besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten“ nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für einen Abschuss vorliegen und dass die Ausnahme überhaupt geeignet ist, das vorgegebene Ziel nach Artikel 16 der FFH-Richtlinie zu erreichen.

Das ist hier nicht der Fall. Zudem seien die Handlungsempfehlungen des Bundesamtes für Naturschutz zu beachten. „Eine begründete Tötung von Einzelwölfen durch ausgewiesene Experten kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn sämtliche zumutbaren Alternativen ausgeschöpft sind“, so der Umweltverband.

„Die Naturschutzinitiative (NI) wird daher darauf achten, dass bei Abschussgenehmigungen, gleich in welcher Region, die strengen Anforderungen nach der FFH-Richtlinie beachtet werden. Wenn die Voraussetzungen für einen Abschuss nicht vorliegen, werden wir diese auch einer gerichtlichen Überprüfung zuführen“, so Gabriele Neumann und Günter Hahn.

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