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21.09.2017 - PRESSEMITTEILUNG

Naturschutzinitiative e.V. (NI) fordert von der Landesregierung NRW:

Naturschutz stärken und Wahlversprechen einhalten!
Abstandsregelung 1.500 Meter und Helgoländer Papier müssen eingehalten werden!

Die Absicht der nordrhein-westfälischen Landesregierung, Windräder grundsätzlich aus dem Wald zu verbannen und die Bewohner der ländlichen Regionen zukünftig besser vor dem Lärm und der großflächigen Landschaftszerstörung durch Windkraft zu schützen, wird durch die NI ausdrücklich begrüßt. Der jetzt vorliegende Entwurf des neuen Windkrafterlasses der schwarz–gelben Landesregierung wird dieser Absicht jedoch nicht gerecht.

Dieser würde es weiterhin ermöglichen, dass Windkraftanlagen im Wald gebaut werden dürfen. Zusätzlich würde sogar die bisher geltende Verpflichtung, erst andere Standorte auszuschöpfen, bevor im Wald gebaut werden darf, wegfallen. Dies ist vollkommen inakzeptabel.

Die Einschränkung „sofern wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden“, wird dem Wald in seiner Bedeutung für die biologische Vielfalt und die Erholung für die Menschen nicht gerecht. Selbst im Entwurf steht, dass im Regelfall davon auszugehen sei, dass wesentliche Funktionen des Waldes erheblich beeinflusst werden, wenn Windenergieanlagen in besonders wertvollen Waldgebieten errichtet werden sollen. Dies ist aber auch im Regelfall in „nicht besonders wertvollen Waldgebieten“ der Fall. Wie und von wem wird eine „erhebliche Beeinträchtigung“ sowie „wertvoll“ objektiv gesehen definiert? Die neue Landesregierung muss hier klare und eindeutige Regelungen schaffen und dies nicht den von den Windkraftinvestoren in Auftrag gegebenen mehrheitlich mangelhaften „Gutachten“ überlassen. Diesem Missstand muss endlich wirksam entgegengetreten werden.

Das Ökosystem Wald verträgt keine Windenergieanlage. Nur besonders wertvolle Wälder auszunehmen hat sehr negative „Nebenwirkungen“. Dies birgt die Gefahr, dass auch weiterhin bereits im Vorfeld der Planung versucht wird, wertvolle Wälder zu entwerten, etwa indem man geschützte Arten durch Holzeinschlag, Horstbaumfällung oder andere massive Beeinträchtigungen solcher essentieller Habitate vertreibt. Es würde damit auch weiterhin nicht möglich sein, die geschützten Arten und wertvollen Biotope gegen ein übermächtiges „Gutachter- und Genehmigungswesen“ wirksam zu schützen.

Daher sind alle Wälder und Waldränder ausnahmslos von Windenergieanlagen frei zu halten.

Zum Artenschutz enthält der Entwurf des neuen Windenergieerlasses keine neuen Regelungen, sondern verweist auf den Leitfaden zur „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“. Verwirrung herrscht bislang nicht nur bezüglich der herangezogenen Datenquelle für die Abstandsempfehlungen, da im Entwurf das „alte Helgoländer Papier“ genannt wird, aber lediglich das neue Helgoländer Papier zitiert wird. Der herangezogene Leitfaden ist jedoch von 2013, so dass dieser sich eigentlich gar nicht auf das neue Helgoländer Papier beziehen kann. Der NI liegen Informationen zu einer korrigierten Version der Fortschreibung des Leitfadens vor, so dass davon ausgegangen werden muss, dass sich der in Kraft tretende Windenergieerlass dann auf eine andere Version des Leitfadens mit erheblichen Verschlechterungen beziehen soll. Oder versucht hier die alte Ministerialbürokratie den politischen Willen der Landesregierung zu torpedieren?

Die NI fordert die Anwendung der Abstandsempfehlungen des neuen Helgoländer Papiers als wissenschaftlich fundierte Fachkonvention. Aus Vorsorgegründen sind die Abstandsempfehlungen ausnahmslos einzuhalten. Sogenannte „Raumnutzungsanalysen“ wären damit überflüssig. Diese bilden ohnehin nicht die Realität ab und sind nur Momentaufnahmen. Ferner ist es vollkommen inakzeptabel, dass die Abstände zukünftig einfach verkürzt werden, indem man die Radien um Windenergieanlagen einfach vom Mastmittelpunkt und nicht von der Rotorspitze aus misst.

Äußerst bedenklich ist es zudem, dass besonders geschützte Arten (FFH-Anhang IV-Arten und europäische Vogelarten), die nach Fertigstellung der Anlage in deren Umfeld festgestellt werden, als nicht mehr geschützt deklariert werden. Man formuliert faktisch eine weitere Ausnahme vom Tötungsverbot des § 44 des Bundesschutzgesetzes. Diese Regelung ist mit europäischem Recht nicht vereinbar, denn der besondere Artenschutz für streng zu schützende Tierarten gilt immer und überall.

Wenn solche Arten zuwandern, nachdem genehmigt, aber noch nicht gebaut wurde, besteht lediglich die Möglichkeit, dass „eine Anordnung gegenüber dem Anlagenbetreiber zu treffen“ sein könnte. Dies bedeutet dann, dass, wenn im Vorfeld keine besonders geschützten Arten bemerkt wurden, es im Nachhinein unwahrscheinlich ist, dass es Betriebseinschränkungen oder gar einen Rückbau der Anlagen gibt. Dabei sieht das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ausdrücklich vor, dass eine Genehmigung auch unter Vorbehalt erteilt werden kann.

Demzufolge werden sehr bewusst sogar Lebensräume für windkraftempfindliche Tierarten im Wald für den Windenergieausbau herangezogen und dadurch massiv beeinträchtigt. Erschwerend kommt hinzu, dass gut geeignete Lebensräume im Umfeld von geplanten Windenergieanlagen nicht ausreichen sollen, um einen Einwirkungsbereich im Sinne des UVPG zu begründen. Damit würde jegliche Habitat-Eignungsanalyse ohne Begründung als nicht geeignet deklariert und gleichfalls konterkariert werden. Für den Schwarzstorch wird jedoch eine Habitat-Eignungsanalyse als geeignet gefordert (siehe Urteil Verwaltungsgericht Aachen v. 12.07.2017). Auch weitere gut geeignete Lebensräume sind bei der Planung zu berücksichtigen, um der natürlichen Dynamik und den Lebensraumansprüchen der Arten gerecht zu werden, die gleichfalls ebenso weitere Ausweich- und Rückzugshabitate beinhalten müssen.

Auch beim Immissionsschutz enttäuscht der neue Entwurf ebenfalls. Die im Koalitionsvertrag vereinbarte Abstandsregelung von 1.500 Metern zu Wohngebieten wird wieder nicht klar festgelegt, sondern lediglich ein Beispiel aufgezeigt, unter welchen Bedingungen es zu solch einem Abstand kommen könnte. Dies ist hinsichtlich des Lärmschutzes nicht nur für die betroffenen Bürger ungenügend. Wir fordern deshalb die Definition einer harten Tabuzone von mindestens 1.500 Metern unabhängig von Anlagentyp und Anzahl vom äußeren Rand eines Windenergiegebietes.

Was den Kommunen und Fachbehörden aber auch den Planern als Hilfestellung dienen und für mehr Rechtssicherheit sorgen soll, ist aus Sicht der betroffenen Bürgerinnen und Bürgern sowie des Naturschutzes keine Verbesserung. Der jetzt vorliegende Entwurf leistet keineswegs einen effektiven Beitrag dazu, die vielfältigen Konflikte durch den Ausbau der Windkraft nachhaltig zu entschärfen.

Gerade solch ein nachhaltiger und effektiver Beitrag wäre aber jetzt wichtig, da die Windenergie zunehmend zu einem Desaster für die Biologische Vielfalt wird und auch auf immer mehr Widerstand in der durch die Windstromindustrie beeinträchtigten Bevölkerung stößt. Deshalb fordert die NI die Landesregierung in NRW auf und unterstützt diese dabei,  ihre Wahlversprechen couragiert und konsequent einzuhalten und nicht vor der Windlobby einzubrechen.

Die NI erwartet, dass die Landesregierung nach den Bundestagswahlen eine Gesetzesinitiative mit dem Ziel startet, das Erneuerbare Energiengesetz (EEG) sowie die Privilegierung der Windkraft nach dem Baugesetzbuch ersatzlos zu streichen.

 

 


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