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21.05.2020 - PRESSEMITTEILUNG

Erneuter Erfolg für den Naturschutz und den Umweltverband Naturschutzinitiative e.V. (NI)

Verwaltungsgericht Kassel stoppt Windpark Katzenstirn

 
Foto: Katzenstirn, Ingo Kühl/Naturschutzinitiative (NI) 

Auf der Katzenstirn in Nordhessen wurde durch das Regierungspräsidium Kassel die Errichtung von vier Windenergieanlagen genehmigt. Die Katzenstirn ist Teil des Stölzinger Gebirges. Betroffen von der Industrialisierung dieses Höhenrückens wären neben dem Wespenbussard auch der Rotmilan, Schwarzstörche, Mäusebussard und Waldschnepfen.

Die Naturschutzinitiative e.V. (NI) hatte daher bereits Ende 2019 Klage gegen die Genehmigung vor dem Verwaltungsgericht Kassel eingereicht und auch einen Eilantrag gestellt mit dem Ziel, den angeordneten Sofortvollzug aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht Kassel ist in seinem Beschluss vom 20.05.2020 dem Antrag der Naturschutzinitiative (NI) gefolgt. Es hat durch die Aufhebung des Sofortvollzuges die Errichtung der Anlagen gestoppt, da die Genehmigung durch das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Kassel, offensichtlich rechtswidrig erteilt worden sei. Insbesondere sei beim windenergiesensiblen Wespenbussard von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko auszugehen, wie dies auch im Helgoländer Papier der Staatlichen Vogelschutzwarten (LAG VSW 2015) festgestellt sei.

„Der Bescheid erweist sich nämlich jedenfalls in materiell-rechtlicher Hinsicht als offensichtlich fehlerhaft, da die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 BImSchG nicht vorliegen“, so die 7. Kammer des Verwaltungsgerichtes in ihrem Beschluss vom 20.05.2020. Und weiter: „Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung, will sich der angegriffene Bescheid nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als offensichtlich rechtswidrig erweist ... und der Antragsteller hierdurch in seinen nach dem UmwRG rügefähigen Rechten verletzt wird.“

Das Gericht stellt deutlich heraus, dass auch der Wespenbussard eine geschützte Tierart sei, „denn alle europäischen Vogelarten haben Anteil an dem durch § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG begründeten Schutz, unabhängig davon, ob sie besonders gefährdet sind oder zu den ‚Allerweltsvogelarten‘ gehören“.

„Da die Genehmigung rechtswidrig erteilt wurde und die Aufhebung der Genehmigung das Interesse des Antragstellers an der sofortigen Vollziehung überwiegt, fordern wir die Firma PNE AG auf, ihren Antrag umgehend zurückzunehmen. Als unabhängiger Naturschutz- und Umweltverband werden wir uns auch weiterhin dafür einsetzen, dass der Natur-, Arten- und auch der Landschaftsschutz nicht noch weiter unter die Räder kommen. Die aktuellen Bestrebungen der Bundesregierung und der Länderregierungen im Schulterschluss mit der Windindustrielobby, den Artenschutz durch weitere unionsrechtswidrige Ausnahmeregelungen auszuhebeln und die Bürger- und Verbandsrechte zu beschneiden, werden wir nicht durchgehen lassen“,  so Harry Neumann, hessischer Landesvorsitzender der NI und Ingo Kühl, NI- Länder- und Fachbeirat Hessen.

Der Umweltverband Naturschutzinitiative e.V. (NI) wurde in diesem Verfahren vertreten durch Rechtsanwalt Rüdiger Nebelsieck von der Kanzlei Mohr Rechtsanwälte, Hamburg.


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