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10.11.2022

EuGH: Vereitelung von Rechtsschutz widerspricht Unionsrecht

EuGH bejaht Klagebefugnis der Deutschen Umwelthilfe

 

Der EuGH hat sich klar für die Stärkung des Rechtsschutzes der anerkannten Umweltverbände in der Deutschen Rechtsprechung entschieden:

„Er entschied, dass sich aus dem Aarhus-Übereinkommen in Verbindung mit der Charta der Europäischen Union ergebe, dass eine anerkannte Umweltvereinigung klagebefugt ist, um gegen Freigabebescheide von Abschalteinrichtungen gerichtlich vorzugehen. Die völkerrechtliche Aarhus-Konvention wurde 1998 von 47 Staaten – darunter alle EU-Mitglieder – unterzeichnet. In dem seit dem 30. Oktober 2001 geltenden Konvention der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) einigten sich die Unterzeichnerstaaten über Rechte über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. 

Nach dem Urteil des EuGH folge aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention, dass Verbände gegen Behörden wegen des Verstoßes von Umweltbestimmungen vorgehen können müssen. Die deutschen Vorschriften im Umweltrechtsbehelfsgesetz verwehrten der DUH zu Unrecht die Klagebefugnis. 

Zwar habe Art. 9 Abs 3 der Konvention keine unmittelbare Wirkung im Unionsrecht, doch gebiete schon der Vorrang der von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Verträge, das nationale Recht so auszulegen, dass es mit deren Anforderungen in Einklang steht. Das VG Schleswig müsse versuchen, das deutsche Recht im Rahmen des Möglichen so auszulegen, dass die Klagebefugnis der DUH bestehe. Dass eine solche Auslegung zugunsten der Klagebefugnis eines Umweltverbandes möglich sei, zeige eine andere deutsche Gerichtsentscheidung (gemeint ist das Urteil des VG Berlin v. 18.04.2018, Az.: 11 K 216.17).“

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