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18.08.2023

Bundesverwaltungsgericht: § 13b BauGB ist rechtswidrig

Aus für den Flächenfraß-Paragraph

Eines von zahlreichen Beispielen: Baugebiet in Wölferlingen, Rheinland-Pfalz, in einem ökologisch besonders sensiblen Bereich: Beanspruchung wertvollen Grünlandes, Erstellung einer eigenen Biotopaufnahme mit Fotos, starke Beeinflussung eines europäischen Vogelschutz- und FFH-Gebietes, missbräuchliche Anwendung des §13b BauGB, Salamitaktik in Umgehung zulässiger Größen und nicht nachweisbarem Bedarf, Abgabe einer ausführlichen naturschutzfachlichen Stellungnahme. Besonders bemerkenswert ist im FNP-Entwurf (2022) der VG Selters der Hinweis, dass in Zukunft alle Wohnbaugebiete nach §13b geplant werden sollen und deshalb die Wohnbaugebete bis auf andere Verfahren nicht im FNP-Entwurf enthalten sind. Sie sollen jeweils "nachrichtlich ergänzt" werden. Dieses Vorgehen ist nun mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr möglich.

Immer wieder hat die Naturschutzinitiative e.V. (NI) in ihren naturschutzfachlichen Stellungnahmen den „Flächenfraß-Paragraph 13b BauGB“ kritisiert und für rechtswidrig gehalten. Keine Kommune hat das bislang offensichtlich ernst genommen. Stellungnahmen von Verbänden sind erfahrungsgemäß ohnehin nicht gerne gesehen, die öffentlichen Bekenntnisse zur Beteiligung sind eher Lippenbekenntnisse, Beteiligungsverfahren oftmals nur „Scheinverfahren“, die nicht als ein demokratisches Instrument gesehen werden, sondern von Teilen der Politik sogar als „Einmischung“ betrachtet werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2023 (4 CN 3.22) höchstrichterlich festgestellt, dass §13b BauGB mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist. Daraus folgt, dass Bebauungspläne bzw. Satzungsbeschlüsse, die unter Anwendung dieser Vorschrift zustande gekommen sind, für unwirksam zu erklären sind bzw. von den betreffenden Kommunen aufzuheben sind.

Die Naturschutzinitiative (NI) wird die Baugenehmigungsbehörden in den Fällen, wo ökologisch besonders sensible Bereiche versiegelt wurden oder noch werden sollen, anschreiben und diese darauf hinweisen, dass auf Grundlage eines - nunmehr offensichtlich - rechtswidrigen Bebauungsplans keine Baugenehmigungen mehr erlassen werden dürfen. Gleiches gilt natürlich auch für - soweit erforderlich - anderweitige (etwa NatSchR) Genehmigungen (z.B. Biotopschutz oder Artenschutzrecht-Ausnahmen). Auch dürfen keine Erschließungsmaßnahmen mehr realisiert werden.

Da diese regelmäßig keiner Genehmigung bedürfen, wird die NI diese Gemeinden zur Unterlassung auffordern und im Falle dortiger Uneinsichtigkeit die Kommunalaufsicht einschalten. Nötigenfalls werden wir auch im gerichtlichen Eilverfahren einen Baustopp erwirken.

Der Gesetzgeber muss nun das Baugesetzbuch ändern und alle §13b-Bebauungspläne, die nach Juni 2022 rechtskräftig geworden sind, müssen neu aufgerollt werden. Alle jüngeren Bebauungspläne können nun beanstandet werden, und das werden wir auch tun (s.o). Vieleicht nehmen die Kommunen zukünftig die Stellungnahmen der anerkannten Verbände ernst und nehmen deren naturschutzfachliche Expertise in Anspruch.

Rechtsanwalt Dirk Teßmer:

„Das Urteil ist für den Umwelt- und Naturschutz von großer Bedeutung, da in den vergangenen Jahren viele tausende Bebauungspläne in dem „vereinfachten, beschleunigten Verfahren“ – ohne Umweltprüfung ohne Eingriffs-Ausgleich - aufgestellt bzw. beschlossen wurden.“

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